Personendosimetrie

Dosimetrie ist mehr als nur lästig! Sie dient dem eigenen Schutz und ist somit im Interesse jedes Einzelnen - und darüber hinaus rechtlich vorgeschrieben.
 
Jeder der sich im Kontrollbereich befindet und kein Patient ist, muss ein Dosimeter tragen.

Grundlage StrlSchV §64 (1):
„An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, ist unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln.“

Dabei wird zwischen verschiedenen Personengruppen unterschieden:

Als beruflich strahlenexponiert gelten all diejenigen Personen, die durch
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, die zu einer effektiven Dosis, d.h. Ganzkörperdosis, von mehr als 1 mSv/a (Millisievert pro Kalenderjahr) oder einer höheren Organdosis als 15 mSv/a für die Augenlinse oder 50 mSv/a für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel führen kann. Dieses 1 mSv Ganzkörperdosis entspricht in etwa der Hälfte dessen, was jede Person auf natürliche Weise im Jahr an Strahlung erhält.
Die Röntgenverordnung schreibt vor, die Personendosis (i.d.R. als Maß für die effektive Dosis) beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, und zwar mit einem amtlichen Dosimeter. Darunter versteht man Dosimeter, die von einer durch die zuständige Behörde bestimmten Messstelle bereitgestellt werden. Sie müssen gewisse Anforderungen erfüllen und allen ggf. existierenden Normen entsprechen. Die Messstelle wertet diese Dosimeter auch aus und stellt somit regelmäßig die Personendosis fest, welche der überwachten Personen mitgeteilt wird.
Ist eine überdurchschnittlich hohe Exposition eines oder mehrerer Körperteile zu erwarten, so sind zusätzlich zur Personendosis die entsprechenden Teilkörperdosen, in aller Regel die Dosis an den strahlenexponierten Händen, zu ermitteln. Das Teilkörperdosimeter ist dort zu tragen, wo die höchste Exposition zu erwarten ist.
Unter bestimmten Bedingungen ist ein zusätzliches, jederzeit ablesbares, Personendosimeter zu verwenden. Zu diesen zählen bspw. spezielle Gefahrenmomente am Arbeitsplatz, die eine unvorhergesehene Exposition herbeiführen können sowie Minderjährigkeit oder Schwangerschaft der exponierten Person (wobei das zusätzliche Dosimeter eine Ermittlung der wöchentlichen Strahlenexposition erlauben muss).

Helfende Personen / Techniker usw. werden im Kalenderjahr nicht auf 1 mSv Strahlenexposition kommen und müssen deshalb auch nicht amtlich überwacht werden. Trotzdem gilt bei Betreten des Kontrollbereichs der Grundsatz der Dosimeterpflicht, sodass die Strahlenexposition jeder Person im Kontrollbereich, die kein amtliches Dosimeter trägt, überwacht (=in einem Protokollbuch protokolliert) werden muss. Für die Überwachung sind am Klinikum allgemein direkt ablesbare, elektronische Dosimeter vorgesehen.

Personen die „nur ab und zu mal“ röntgen können per Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde wie die Personengruppe Helfende Personen / Techniker behandelt werden. Hierzu muss nachgewiesen werden dass die Schwelle von 1 mSv/a nicht erreicht werden kann.

Allgemeines zum Tragen von Dosimetern:

Das Dosimeter ist an einer „für die Strahlenexposition repräsentativen“ Stelle (i.d.R. an der Vorderseite des Rumpfes) zu tragen. Beim Tragen von Schutzkleidung ist die Personendosis unter der Schutzkleidung zu messen (Dosimeter unter der Bleischürze, im Handschuh etc tragen!) - dort, wo der Körper/-teil tatsächlich exponiert wird. Bitte beachten Sie beim Tragen: ein Dosimeter, misst die Dosis am sinnvollsten, wenn es zwischen Ihnen und dem Strahlenfeld beim Patienten ist. Wenn Sie das Dosimeter auf der dem Patienten abgewandten Körperseite tragen, wird auch noch etwas gemessen, möglicherwesie aber bis zu einem Faktor 5 zu wenig. 

Ärgernisse der amtlichen Dosimetrie:

Ist die Auswertung eines Dosimeters nicht möglich, so muss der Aufsichtsbehörde Bericht erstattet, sowie ein Bußgeld gezahlt werden. Nicht auswertbar ist ein Dosimeter, wenn es verloren wurde, nassgeworden ist oder falsch herum (heißt mit der Rückseite nach vorne) getragen wurde.

Wenn ein Dosimeter nicht auswertbar ist…

  • Wird dies bei der zuständigen Messstelle (in unserem Fall dem Materialprüfungsamt in Dortmund) bemerkt
  • Das Materialprüfungsamt informiert das Gewerbeaufsichtsamt und das Klinikum
  • Das Gewerbeaufsichtsamt wendet sich mit dieser Information ebenfalls an das Klinikum (an den Strahlenschutzverantwortlichen) und bittet um Aufklärung der Sachlage
  • Der Strahlenschutzverantwortliche gibt die Anfrage weiter an den Strahlenschutzbevollmächtigten, dieser an den Strahlenschutzbeauftragten
  • Der Strahlenschutzbeauftragte befragt die Person, deren Plakette nicht auswertbar war
  • Die betroffene Person bezieht gegenüber dem Strahlenschutzbeauftragten Stellung bzgl. des Verlustes / der Unauswertbarkeit des Dosimeters
  • Der Strahlenschutzbeauftragte gibt die Stellungnahme weiter an den Strahlenschutzbevollmächtigten, dieser an den Strahlenschutzverantwortlichen
  • Der Strahlenschutzverantwortliche übermittelt die Stellungnahme, zusammen mit den Unterlagen über dessen Strahlenexposition in anderen Auswertezeiträumen, sowie einem Vorschlag für eine Ersatzdosis, welche für den Fehlzeitraum festgelegt werden muss, an das Gewerbeaufsichtsamt
  • Das Gewerbeaufsichtsamt legt die Ersatzdosis fest und berechnet dafür eine pauschale „Strafgebühr“ von 150€ pro unauswertbarem Dosimeter

…verursacht dies viel Ärger, Aufwand und Kosten ohne Nutzen!

 

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