Elektronische Aktive Personendosimeter

In diversen Bereichen des Klinikums werden aus verschiedenen Gründen elektronische Personendosimeter (APD) getragen. 

Elektronische Aktive Personendosimeter (APD, oder auch EPD) gehören - ebenso wie die seit August 2011 nicht mehr zugelassenen Stabdosimeter - zu den direktablesbaren Dosimetern, welche im Gegensatz zu extern (und erst nach Ablauf des Überwachungszeitraums) ausgewerteten Dosimetern wie den Filmplaketten, jederzeit eine Kontrolle der aktuellen Strahlenexposition erlauben.

Die Notwendigkeit für ein direktablesbares Dosimeter kann aus verschiedenen Gründen bestehen:

  1. Als (zur amtlichen Plakette) zusätzliches Dosimeter in Situationen mit möglichen besonderen Gefahrenmomenten (Angio und HKL)
    (Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle Teil 1 (äußere Exposition) Abs. 4.3)
  2. Für helfende Personen / Techniker im Kontrollbereich als einziges Dosimeter
    (StrlSchV §64 (1) (Dosimeterpflicht von Nicht-Patienten im Kontrollbereich))
  3. Testweise zusätzlich zur amtlichen Plakette in den Abteilungen KIPS, MNIPS und Anästhesie als Voraussetzung für die Genehmigung, die amtliche Dosimetrie (Filmplaketten) durch die nichtamtlichen APD zu ersetzen
  4. Bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin (StrlSchG §78 (4), StrlSchV §69)

Die Nutzung von APD zur personendosimetrischen Überwachung bedarf der Zustimmung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt. APD dürfen gemäß dem Bescheid des Gewerbeaufsichtsamtes vom 17.02.2012 am Klinikum Braunschweig, unter diversen Auflagen, als direktablesbare Dosimeter verwendet werden.

Der Umgang mit den APD ist in allen Fällen gleich, die entsprechende Strahlenschutz-anweisung ist zu beachten.

Für den Umgang mit den APD ist in allen Fällen einiges zu beachten:

  • das APD ist unter der Schutzkleidung am Rumpf zu tragen, an der Stelle der höchsten zu erwartenden Exposition
  • Die Anzeige des APD ist vor und nach dem Aufenthalt im Kontrollbereich abzulesen. Bei Personen, die keiner amtlichen dosimetrischen Überwachung unterliegen, ist die Strahlenbelastung zu protokollieren.
  • Die APD sind bei Nichtgebrauch auszuschalten.
  • Bei niedrigem Batteriestand ist das Dosimeter der zuständigen Person zum Batteriewechsel einzureichen.
  • Es sind ausschließlich die der Abteilung zugewiesenen APD zu verwenden.
  • Wenn der Dosisleistungs-Alarm ausgelöst wird oder aus anderen Gründen der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, ist der Kontrollbereich zu verlassen und der Strahlenschutzbeauftragte zu informieren.
  • Bei Erreichen einer Kumulativdosis von 400 mSv oder mindestens in halbjährlichen Abständen sind die Dosimeter der Medizinischen Physik am Institut für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin zur Kalibrierung einzureichen.
  • Sollten Sie einer Personengruppe angehören, denen APD zugewiesen wurden, so ist das Tragen der APD verpflichtend und Voraussetzung für eine Beschäftigung im Kontrollbereich (StrlSchV §64 (1) und StrlSchV §68 (3)).

Für Details beachten Sie bitte unbedingt die für Sie zutreffende Strahlenschutzanweisung. Alle Mitarbeiter die mit Röntgenstrahlung umgehen sind verpflichtet, die Strahlenschutzrechtsvorschriften und Strahlenschutzanweisungen zu kennen und zu beachten.

Die „Strahlenschutzanweisung APD“ für Ihre Abteilung können Sie in den verknüpften Dokumenten einsehen.