Kenntnisse

Jeder, der aktiv beim Umgang mit Röntgenstrahlen (z.B. an C-Bögen oder Durchleuchtungsgeräten) oder radioaktiven Stoffen mitwirkt, muss mindestens über „Kenntnisse im Strahlenschutz“ verfügen. Ein aktiver Umgang beinhaltet z.B. die Einstellung des C-Bogens oder die Strahlauslösung, sowie Aufbereitung und Darstellung der Bilddaten. Hierdurch benötigt explizit nicht sämtliches Pflegepersonal, welches sich in einem OP-Raum befindet, in dem ein C-Bogen betrieben wird, Kenntnisse im Strahlenschutz. Viele Mitarbeiter der Pflege in OPs und Ambulanzen aller Standorte sind jedoch betroffen.

Kenntnisse im Strahlenschutz erwirbt man durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Kurs und eine nachfolgende Bescheinigung dieser Kenntnisse durch die Ärztekammer Niedersachsen. Man behält sie, indem man mindestens alle 5 Jahre einen geeigneten Aktualisierungskurs besucht.

Damit eine Person als Inhaber von Kenntnissen im Strahlenschutz gilt und entsprechend eingesetzt werden darf, müssen dem Klinikum alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Vollständige Unterlagen umfassen:

  1. Nachweis des Besuchs eines Kurses zur Erlangung der Kenntnisse im Strahlenschutz
  2. Bescheinigung der Ärztekammer (ÄK), dass die Kenntnisse erlangt wurden.
    Die Nachweise nach a) und b) sind zuweilen auf einem Dokument zusammengefasst; es sind dann Unterschrift / Stempel des Veranstalters des Kurses, sowie der Ärztekammer (ÄK) vorhanden.
  3. Kursbescheinigungen aller besuchten Aktualisierungskurse (mindestens einer alle 5 Jahre)
    Für Nachweise nach c) ist keine gesonderte Bescheinigung der ÄK erforderlich.

Die Kenntnisbescheinigung der ÄK (b) kann maximal 5 Jahren nach Besuch des Kenntniskurses (a) beantragt werden. Wer nach Ablauf dieser Frist keine Kenntnisse bei der ÄK beantragt hat, muss den Kenntniskurs erneut besuchen. Kenntnisse werden ebenso verwirkt, wenn zwar nachweislich Kenntnisse erworben wurden, deren regelmäßige Aktualisierung alle 5 Jahre jedoch nicht nachgewiesen werden kann.

Eine Mitwirkung an C-Bögen oder Durchleuchtungseinrichtungen oder auch in der Nuklearmedizin ist ohne gültige Kenntnisse im Strahlenschutz untersagt.

Beim Zentralen Strahlenschutz wird eine Übersicht über die Unterlagen geführt. Diese ist von den zuständigen Personen der einzelnen Abteilungen auf dem Laufwerk S:\ einsehbar. Wenn ein Kurs besucht oder eine Bescheinigung der Ärztekammer erhalten wurde, so ist eine Kopie, ein Scan oder ein Fax mit den Unterlagen an Frau Wrede zu schicken.